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Fakten
Studien und wichtige Gerichtsurteile
Sekundenschlaf keine Ausrede
Urteil: BGH, Aktenzeichen IV ZR 16/03
Wer bei Rot über die Ampel fährt und hinterher als Entschuldigung einen krankheitsbedingten "Sekundenschlaf" angibt, muss dies gegenüber seiner Versicherung auch beweisen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab in einem von den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten Urteil einer Versicherung im Streit um einen Unfall Recht, den der Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft mit seinem Firmenwagen verursacht hatte.
Er war bei Rot über zwei aufeinander folgende Kreuzungen gefahren und hatte dabei ein anderes Auto gerammt. Von seiner Vollkaskoversicherung wollte er den Schaden in Höhe von 5.500 Euro an seinem Wagen ersetzt haben - was diese wegen "grober Fahrlässigkeit" ablehnte. Mit seinem Einwand, er habe - zur Zeit des Unfalls noch unerkannt - an Schlafapnoe (Atemstörung während des Schlafs) gelitten und deshalb kurzzeitig das Bewusstsein verloren, drang er vor Gericht nicht durch. Laut BGH trägt er für solche Ausfallerscheinungen die alleinige Beweislast. Einen Beweis für seine Schlafapnoe habe er jedoch nicht vorgelegt. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte zum Beispiel auf eine Krankheit hindeuteten, müsse die Versicherung ihrerseits nachweisen, dass ihre Einstandspflicht wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei. Der Hinweis auf eine angeblich ohne Vorankündigung aufgetretene Störung reichte den Karlsruher Richtern nicht.
Unfall aufgrund Sekundenschlaf
LG Hannover, ADAJUR Dok.-Nr.19004
Risiko: Ist Sekundenschlaf aufgrund von Schlafapnoe Unfallursache, muss die Kasko nicht zahlen. Diese Krankheit verursacht chronische Tagesmüdigkeit. Das Einnicken wertet das Gericht als Bewusstseinsstörung.
Wahlrecht der Patienten
OLG Frankfurt, 6 U 23/97
Krankenkassen dürfen Patienten über Hilfsmittel
sachgerecht informieren. Sie dürfen aber keine Aussagen zu
Gunsten eines Anbieters und dessen Hilfsmittel treffen. Das Wahlrecht
des Patienten muss auf jeden Fall erhalten bleiben.
Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis
gelistet sind
BSG, 8 Rkn 27/96
Die Leistungspflicht der Krankenkassen besteht auch dann, wenn ein
Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist.
Das Hilfsmittelverzeichnis hat keine bindende Wirkung, es ist lediglich
Verwaltungsvorschrift, keine gesetzliche Anspruchsnorm. Erfüllen
Hilfsmittel die Voraussetzungen des § 33 SGB V, d.h. sind sie
erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
eine Behinderung auszugleichen, können sie vom Arzt verordnet
werden. Hieraus folgt eine Leistungspflicht der Krankenkassen. Diese
kann sich nicht auf die fehlende Listung im Hilfsmittelverzeichnis
berufen.
Erstattung von Stromkosten
BSG, 3 RK 12/96
Stromkosten, die durch den Betrieb eines
Hilfsmittels (im konkreten Fall: Elektrorollstuhl) entstehen, müssen
von der Krankenkasse erstattet werden. Der Anspruch der Versicherten
nach § 33 SGB V umfasst auch die Kosten für eine notwendige
Änderung, Instandsetzung oder Ersatzteilbeschaffung von Hilfsmitteln.
Bisher hat das Gesundheitsministerium auch nicht von der Möglichkeit,
Stromkosten von der Erstattungsfähigkeit auszuschließen,
Gebrauch gemacht. Nach Meinung des BSG können in technischer
oder abrechnungsmäßiger Hinsicht bestehende Hindernisse
durch Schätzung des Mehrbedarfs oder Installation eines eigenen
Zählers überwunden werden.
Kostenübernahme für Polysomnographie
SG Dortmund, S 13 (8) KR 295/01
Vom niedergelassenen Vertragsarzt
berechnete Kosten für eine Polysomnographie im ambulanten Schlaflabor
sind von der Krankenkasse zu übernehmen. Solange die Befunde
und Untersuchungen gerechtfertigt sind und das Schlaflabor von der
DGSM akkreditiert ist, bestehen keine Bedenken gegen die Kostenübernahme.
Die Krankenkasse kann auch nicht mit der Begründung ablehnen,
die Untersuchung sei nicht unter vollstationären Bedingungen
in einem Krankenhaus durchgeführt worden. |
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