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Informationen über Patientenrechte
Allgemeine Patientenrechte
Alle Patienten haben ein Recht auf umfassende Information
und qualifizierte Behandlung.
In einem persönlichen Gespräch mit dem
Arzt müssen Patienten vor der Behandlung verständlich,
sachkundig und angemessen aufgeklärt und beraten werden. Dies
umfasst je nach Erkrankung die geeignete Vorbeugung, die Diagnose,
Nutzen und Risiken diagnostischer Maßnahmen und der Behandlung,
sowie die Aufklärung über zu verabreichende Medikamente
und die zur Anwendung kommenden medizinischen Geräte. Zu einer
umfassenden Information gehören auch der Vergleich
der Chancen einer Behandlung zu dem möglichen Krankheitsverlauf
ohne Behandlung und über den Ablauf der Behandlung einschließlich
evtl. Risiken.
Das Recht auf qualifizierte Behandlung beinhaltet
eine sichere und sorgfältige Behandlung. Voraussetzung dafür
ist die wissenschaftliche Sicherung und Akzeptanz der ärztlichen
Behandlung. Über die Auswirkungen der Behandlung ist der Patient
zu informieren. Arzneimittel oder Medizinprodukte, die zur Behandlung
eingesetzt werden, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitäts-
und Sicherheitsanforderungen erfüllen. Dafür tragen der
Hersteller, teilweise auch Arzt oder Krankenhaus, die Verantwortung.
Sind in einer Praxis oder im Krankenhaus die erforderlichen Standards
nicht vorhanden, so ist der Patient hierüber zu informieren
und sofort an einen geeigneten Arzt oder ein geeignetes Krankenhaus
zu überweisen.
Mit Beschwerden und Beratungsanliegen kann sich
ein Patient an die Landesärztekammern und die Patientenberatungs-
und -beschwerdestellen wenden, die in unterschiedlichen Institutionen,
z.B. in Krankenhäusern, bei öffentlichen Trägern,
privaten Initiativen oder Verbraucherzentralen, eingerichtet sind.
Bei Schadensersatzansprüchen kann sich der
Patient an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen richten.
Rechtsanwälte, insbesondere spezialisierte Anwälte können
bei den Anwaltskammern erfragt werden.
Spezielle Rechte bei der Versorgung
mit einem Beatmungsgerät
Wird speziell im Rahmen der Behandlung einer Schlafapnoe
eine Therapie und die Anschaffung eines Atemtherapiegerätes
erforderlich, übernimmt die Krankenkasse die Kosten,
sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht. Es ist allerdings
nötig, sich zu Beginn des stationären Aufenthaltes eine
Kostenübernahme- Erklärung der Krankenkasse einzuholen.
Der Patient muss lediglich den üblichen Eigenbeitrag für
einen Krankenhausaufenthalt zahlen. Privat Krankenversicherte sollten
sich im Voraus bei Ihrer Kasse erkundigen, inwieweit die Kosten
für diese Behandlung übernommen werden.
Auf die grundsätzliche Versorgung mit einem Hilfsmittel im häuslichen
Bereich, wie z.B. einem Atemtherapiegerät, hat der Patient nach
§ 33 SGB V einen gesetzlichen Anspruch. Atemtherapiegeräte
gehören zu den medizinischen Hilfsmitteln. Ein Anspruch auf Versorgung
besteht, wenn der Erfolg einer Behandlung gesichert oder eine Behinderung
ausgeglichen werden soll. Die Krankenkassen müssen die Kosten
immer dann erstatten, wenn der Patient durch seine Erkrankung eingeschränkt
ist, das Hilfsmittel diese Einschränkung ausgleicht, es therapeutisch
wirksam und ein für die Therapie geeignetes und wirtschaftlich
sinnvolles Hilfsmittel ist. |
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